Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Hurkut Gleichen e.V.“  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Der Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des Fremdenverkehrs sowie die Bewahrung und die Pflege des heimatlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  • Förderung des Ausbaues der touristisch relevanten Freizeitinfrastruktur
  • Förderung und Ausbau des Landschaftsschutzes
  • Förderung der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
  • Beratung des Hotel- und Gaststättengewerbes in Tourismusfragen
  • Förderung nicht technischer Erholungsaktivitäten
  • Pflege des landestypischen Brauchtums
  • Erhalt der Landschaft
  • Förderung der Kulturarbeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Spinnerei Gartetal und die Waldbühne Bremke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem vollendeten15. Lebensjahr werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers, bei juristischen Personen die Firma und der/die gesetzlichen Vertreter, enthalten. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes; b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes; c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 14-tägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Beschwerde einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschießungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beiträge werden in der Regel durch Abbuchung eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie maximal 7 Beisitzern. Der Verein ist gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. § 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung: Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 1. und 2. Vorsitzender sowie Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. § 10 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom zweiten Vorstandsvertreter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig. § 11 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
  6. Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Bestellung der Kassenprüfer.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. § 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Gleichen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Ausgeschlossen sind Mitglieder, die sich wieder zur Wahl stellen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der von der Anwesenheit der Vereinsmitglieder, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier fünftel, mindestens 20% der Mitglieder, erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. § 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Im übrigen kann die Tagesordnung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erweitert werden. Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen sind von den vorgenannten Regelungen ausgenommen. § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. § 16 Funktionsbezeichnung Wird eine Funktion nach dieser Satzung von einer Frau wahrgenommen, so tritt an die Stelle der angegebenen Funktionsbezeichnung die weibliche Form. § 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. Mai 1997 errichtet. Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 14.Juli 1997. Eingetragen beim Amtsgericht Göttingen am 5.Dezember 1997 unter der Vereinsregister Nr.: 2367